Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe Südharz e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Herzberg am Harz.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter VR-Nr. 170019 eingetragen.

(4) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Hauptgeschäftsstelle Stuttgart, als Spitzenverband angeschlossen. Ferner ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Niedersachsen und der Bundesvereinigung LEBENSHILFE .

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, weiteren Angehörigen, Fachleuten, Förderern, Freunden und Menschen mit Behinderungen. Er will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit Behinderungen werben.

(2) Zweck des Vereins ist die Hilfe in besonderen Lebenslagen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Hierzu zählen die Betreuung, Erziehung und Förderung von Menschen mit Behinderungen oder einem speziellen Hilfebedarf sowie integrative Förderung von Kindern.

(3) Der Verein will Maßnahmen und Einrichtungen fördern, die eine wirksame Lebenshilfe für den unter (2) genannten Personenkreis und dessen Angehörige bedeuten. Hierzu gehören insbesondere: Beratung, Ausbildung, Förderung, Therapie und Erholungsmaßnahmen.

(4) Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung derartige Einrichtungen selbst schaffen, betreiben und unterhalten und/oder sich an derartigen Einrichtungen, die auch die Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH haben können, finanziell beteiligen.

(5) Trotz der erweiterten Aufgaben steht der Verein zu seinem Gründungsgedanken, insbesondere für Menschen mit geistiger Behinderung im Sinne des Grundsatzprogramms der Bundesvereinigung LEBENSHILFE tätig zu sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Bei notwendigen Reisen erfolgt die Erstattung höchstens in Anlehnung an die Vorschriften im öffentlichen Dienst.

(7) Die Gewährung von Vergütungen für hauptamtliche Dienstleistungen aufgrund eines Anstellungsvertrages bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- oder Sachspenden
c) Zuschüsse
d) sonstige Einnahmen

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Natürliche und juristische Personen können Mitglied werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austrittserklärung, die mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
c) Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
d) Ausschluss.

Dieser wird durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand binnen eines Monats seit Zugang Berufung einlegen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder einschließlich Nachwahl gemäß § 8 Ziffer 6
b) Genehmigung der Versammlungsprotokolle
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Beschlüsse zur Schaffung neuer Einrichtungen oder Beteiligungen
i) Änderung der Satzung
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Auflösung des Vereins

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung angekündigt werden müssen, ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinde-rungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.

(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, einer Kassenwartin oder einem Kassenwart und möglichst Beisitzern.
Jedes Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein und sollte einer christlichen Kirche angehören.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

(3) Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende allein und die beiden Stellvertreter gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand sollte mehrheitlich mit Angehörigen von Menschen mit Behinderungen oder einem speziellen Hilfebedarf besetzt sein. Ferner sollten dem Vorstand ein Vertreter des Landkreises sowie ein Vertreter des Diakonischen Werkes angehören.
Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins und seiner Einrichtungen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptamtliche Tätigkeit im Verein oder einer seiner Einrichtungen, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

(6) Der Vorstand kann für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder berufen.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

(8) Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Die Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.

(9) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen. Ferner kann er sich bei Bedarf fachliche Unterstützung gegen Bezahlung einholen, sofern dies für die Erreichung der in §2 genannten Zwecke, Ziele und Aufgaben erforderlich ist.

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§9 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfer sind für jedes Geschäftsjahr neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. In Einzelfällen sind Ermäßigungen nach Prüfung durch den Vorstand zulässig.
(3) Neue Mitglieder bezahlen den ersten Jahresbeitrag je nach Eintrittszeitpunkt anteilig je Quartal.

§ 12 Elternbeiräte

Ist der Verein Träger von Einrichtungen, so sollen dort Elternbeiräte gewählt werden. Elternbeirat sollte nur werden, wer Vereinsmitglied ist und nicht dem Vorstand angehört.

§ 13 Geschäftsführung

Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten.

§ 14 Auflösung, Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller Mitglieder erfolgen.
Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung gefasst werden, wenn diese sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung ergangen ist.
Wird diese Mehrheit in der ersten Mitgliederversammlung nicht erreicht, so findet eine weitere Versammlung statt, die nicht früher als in zwei Wochen einzuberufen ist. Diese Versammlung beschließt mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, sofern in der Einladung besonders darauf hingewiesen ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an das „Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Hauptgeschäftsstelle Stuttgart“, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne der §§ 2 und 3 im Landkreis Göttingen zu verwenden hat.

§ 15 Allgemeines

Vorstehende Satzungsneufassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 1.7.2019 beschlossen.